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Satzung
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CDU Kreisverband Hannover-Stadt
Satzung


Inhaltsübersicht (§§ 1 – 40)
Präambel
Erster Abschnitt – Gebiet, Name und Sitz des Kreisverbandes
§ 1 Gebiet
§ 2 Name
§ 3 Sitz
Zweiter Abschnitt –Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Aufnahmeverfahren
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Beitragspflicht und Zahlungsverzug
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 9 Austritt
§ 10 Ausschluss
§ 11 Parteischädigendes Verhalten und weitere Ausschlussgründe
§ 12 Zahlungsverweigerung
§ 13 Ordnungsmaßnahmen
§ 14 Regelung von Streitigkeiten
Dritter Abschnitt – Organe und Versammlungen
§ 15 Organe
§ 16 Kreisparteitag
§ 17 Aufgaben des Kreisparteitages
§ 18 Kreisvorstand
§ 19 Aufgaben des Kreisvorstandes
§ 20 Arbeitskreise
§ 21 Geschäftsführender Kreisvorstand
§ 22 Aufgaben des geschäftsführenden Kreisvorstandes
§ 23 Aufgaben der Kreisvorsitzenden bzw. des Kreisvorsitzenden
§ 24 Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder nach dem
Wahlgesetz (Wahlkreismitgliederversammlung)
§ 25 Vertreterversammlung nach dem Wahlgesetz
(Wahlkreisdelegiertenversammlung)
§ 26 Mitgliederversammlung
Vierter Abschnitt– Kreisparteigericht
§ 27 Kreisparteigericht
Fünfter Abschnitt – Ortsverbände
§ 28 Gliederung in Ortsverbände
§ 29 Organe des Ortsverbandes
§ 30 Mitgliederversammlung des Ortsverbandes
§ 31 Ortsverbandsvorstand
§ 32 Aufgaben des Ortsverbandsvorstandes
Sechster Abschnitt – Vereinigungen
§ 33 Vereinigungen
Siebenter Abschnitt– Verfahrensvorschriften
§ 34 Beschlussfähigkeit
§ 35 Erforderliche Mehrheiten
§ 36 Abstimmungsarten
§ 37 Wahlen
§ 38 Finanzierung des Kreisverbandes
Achter Abschnitt– Sonstige Bestimmungen
§ 39 Übergangsvorschrift
§ 40 Inkrafttreten

Satzung der Christlich-Demokratischen Union Deutschlands
(CDU) Kreisverband Hannover-Stadt


Präambel

Die Christlich-Demokratische Union Deutschlands will das öffentliche
Leben im Dienst des Deutschen Volkes und Vaterlandes aus christlicher
Verantwortung und nach den Grundsätzen eines sozialen Rechtsstaates
auf der Grundlage der persönlichen Freiheit demokratisch gestalten.
Aufgrund des Parteiengesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des
Statutes der Christlich-Demokratischen Union Deutschlands gibt sich die
Christlich-Demokratische Union Deutschlands (CDU) Kreisverband
Hannover-Stadt nachfolgende Satzung.

Erster Abschnitt – Gebiet, Name und Sitz des Kreisverbandes

§ 1 Gebiet

Der CDU Kreisverband Hannover-Stadt umfasst das Gebiet der
Landeshauptstadt Hannover. Er ist zuständig für alle politischen und
organisatorischen Fragen dieses Gebietes, soweit sie nicht durch Satzung
oder Gesetz einem übergeordneten Verband übertragen sind.

§ 2 Name
Der Kreisverband führt den Namen:
Christlich-Demokratische Union Deutschlands (CDU)
Kreisverband Hannover-Stadt.

§ 3 Sitz
Der Sitz des Kreisverbandes ist die Landeshauptstadt Hannover.

Zweiter Abschnitt –Mitgliedschaft

§ 4 Erwerb derMitgliedschaft

(1) Mitglied der Christlich-Demokratischen Union Deutschlands kann
jede bzw. jeder werden, die bzw. der ihre Ziele zu fördern bereit ist, das
16. Lebensjahr vollendet hat und nicht infolge Richterspruchs die
Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat.
(2) Wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der
Europäischen Union nicht besitzt, kann als Gast in der Partei
mitarbeiten. Sie bzw. er kann in die Partei aufgenommen werden, wenn
sie bzw. er nachweisbar seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im
Geltungsbereich des Grundgesetzes wohnt.
(3) Wer nicht Mitglied einer Partei oder einer mit der CDU sonst
konkurrierenden Gruppierung ist, der CDU nahe steht und sich ihren
Grundwerten und Zielen verbunden weiß, kann auf schriftlichen Antrag
durch Beschluss des Kreisvorstandes den Status eines Gastmitgliedes
erhalten.
Ein Gastmitglied kann an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen
und hat dort Rede-, Antrags- und Vorschlagsrecht. An Wahlen und
Abstimmungen können Gastmitglieder nicht teilnehmen. Die
Gastmitgliedschaft ist grundsätzlich beitragsfrei und endet nach Ablauf
eines Jahres automatisch, falls nicht das Gastmitglied vorher der CDU
beitritt.
Gastmitglieder sollen entsprechend ihren Möglichkeiten durch
freiwillige Zuwendungen zur Finanzierung der Parteiarbeit beitragen.
(4) Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei innerhalb des
Tätigkeitsgebietes der CDU oder in einer anderen politischen, mit der
CDU konkurrierenden Gruppierung oder deren parlamentarischen oder
kommunalen Vertretung schließt die Mitgliedschaft und die Mitarbeit in
der CDU aus.

§ 5 Aufnahmeverfahren
(1) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag der Bewerberin bzw.
des Bewerbers. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich, in Textform oder
auf elektronischem Wege (E-Mail) gestellt werden. Über die Aufnahme
entscheidet der geschäftsführende Kreisvorstand innerhalb von acht
Wochen nach bestätigtem Eingang des Aufnahmeantrags. Der
zuständige Ortsverband wird innerhalb dieses Zeitraums angehört. Ist
dem geschäftsführenden Kreisvorstand im Einzelfall aus wichtigem
Grund keine Entscheidung innerhalb der vorgenannten Frist möglich,
verlängert sich diese um weitere vier Wochen. Hierüber ist die
Bewerberin bzw. der Bewerber unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen. Eine erneute Fristverlängerung ist unzulässig. Trifft der
geschäftsführende Kreisvorstand innerhalb von zwölf Wochen keine
ablehnende Entscheidung, gilt der Antrag als angenommen.
(2) Wird der Aufnahmeantrag durch den geschäftsführenden Kreisvorstand
abgelehnt, so ist die Bewerberin bzw. der Bewerber berechtigt,
innerhalb einer Frist von 14 Tagen, beginnend mit dem Zugang der
Mitteilung der Ablehnung, Einspruch einzulegen. In diesem Fall
entscheidet der Landesvorstand endgültig über den Antrag der
Bewerberin bzw. des Bewerbers.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der schriftlichen
Mitteilung über die Aufnahme und der Zahlung des ersten
Mitgliedsbeitrages.
(4) Ein neues Mitglied wird in der Regel dem Ortsverband zugewiesen, in
dessen Gebiet es seinen Wohnsitz oder – im Ausnahmefall – seinen
Arbeitsplatz hat. Über weitere Ausnahmen entscheidet der
geschäftsführende Kreisvorstand. Bestehende Zugehörigkeiten bleiben
erhalten. Der Wechsel eines Mitglieds in einen anderen Ortsverband
bedarf der Zustimmung des geschäftsführenden Kreisvorstandes.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und
Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen
Bestimmungen teilzunehmen.
(2) Nur Mitglieder können in Organe und Gremien der Partei gewählt
werden. Mehr als die Hälfte der Mitglieder solcher Organe und Gremien
muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Ziele der CDU
einzusetzen und die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und
nach besten Kräften zu erfüllen.

§ 7 Beitragspflicht und Zahlungsverzug
(1) Jedes Mitglied hat Beiträge gemäß § 38 Abs. 2 zu entrichten.
(2) Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn es länger als sechs Monate
mit seinen Beitragszahlungen schuldhaft in Verzug ist.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod,
b) Austritt oder
c) Ausschluss.
Die Mitgliedschaft eines Mitglieds ohne deutsche Staatsangehörigkeit
erlischt, wenn durch Verlust der Aufenthaltsgenehmigung die
Voraussetzung für Aufnahme und Zugehörigkeit zur Partei entfallen ist.
(2) Der Kreisvorstand kann mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten
Mitglieder eine Aufnahmeentscheidung widerrufen, wenn das
betreffende Mitglied in ihrem bzw. seinem Aufnahmeantrag oder sonst
zu entscheidungserheblichen Fragen schuldhaft falsche Angaben
gemacht oder wesentliche Umstände verschwiegen hat. Das Mitglied
kann gegen den Widerruf der Aufnahmeentscheidung innerhalb von
einem Monat Beschwerde an den Landesverband einlegen, über den der
Landesvorstand endgültig entscheidet.

§ 9 Austritt
(1) Der Austritt ist dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit
Zugang der Austrittserklärung beim Kreisverband wirksam. Der
Mitgliedsausweis ist mit der Austrittserklärung zurückzugeben.
(2) Als Erklärung des Austritts aus der Partei ist zu behandeln, wenn ein
Mitglied mit ihren bzw. seinen persönlichen Mitgliedsbeiträgen oder mit
etwaigen Sonderbeiträgen länger als 6 Monate im Zahlungsverzug ist,
innerhalb dieser Zeit schriftlich gemahnt wurde und anschließend auf
eine zweite, als Einschreibebrief erfolgte Mahnung trotz Setzung einer
Zahlungsfrist von einem Monat und trotz schriftlichen Hinweises auf die
Folgen einer weiteren Zahlungsverweigerung die rückständigen
Mitglieds- oder Sonderbeiträge nicht bezahlt. Der Kreisvorstand stellt die
Beendigung der Mitgliedschaft fest und hat dies dem ausscheidenden
Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 10 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es
vorsätzlich gegen die Satzung oder wenn es erheblich gegen Grundsätze
oder Ordnungen der Partei verstößt und damit der Partei schweren
Schaden zufügt.
(2) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen
erfordern, kann der geschäftsführende Kreisvorstand ein Mitglied von
der Ausübung ihrer bzw. seiner Rechte bis zur rechtskräftigen
Entscheidung der zuständigen Parteigerichte ausschließen, wenn nach
seiner Ansicht das Mitglied durch ihr bzw. sein Verhalten
parteischädigend gehandelt oder einen sonstigen Ausschlussgrund
verwirklicht hat.
Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und dem
Kreisparteigericht unverzüglich zu übersenden. Der Beschluss gilt
gleichzeitig als Antrag auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens.
(3) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet auf Antrag des
Kreisvorstandes das Kreisparteigericht.
(4) Das Kreisparteigericht hat in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob
die Maßnahme nach Umfang und Fortdauer noch erforderlich ist. Soll die
Maßnahme über die abschließende Entscheidung einer
Parteigerichtsinstanz hinaus wirksam bleiben, so ist sie in dieser
Entscheidung erneut anzuordnen; sonst tritt sie mit deren
Bekanntmachung außer Kraft.

§ 11 Parteischädigendes Verhalten und weitere Ausschlussgründe
(1) Parteischädigend im Sinne von § 10 Abs. (1) verhält sich
insbesondere, wer
a) zugleich einer anderen politischen Partei oder einer anderen
politischen, mit der CDU konkurrierenden Gruppierung oder deren
parlamentarischen oder kommunalenVertretung angehört,
b) als Mitglied der CDU gegen eine bzw. einen auf einer
Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung der CDU
nominierte Kandidatin bzw. nominierten Kandidaten bei der Wahl in ein
Parlament oder eine kommunale Vertretung als Bewerberin bzw.
Bewerber auftritt,
c) als Kandidatin bzw. Kandidat der CDU in ein Parlament oder eine
kommunale Vertretung gewählt ist und der CDU - Fraktion nicht beitritt
oder aus ihr ausscheidet,
d) in Versammlungen politischer Gegner, in Rundfunksendungen,
Fernsehsendungen oder Presseorganen gegen die erklärte Politik der
Union Stellung nimmt,
e) vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner
verrät,
f) Vermögen, das der Partei gehört oder zur Verfügung steht,
veruntreut.
(2) Als Ausschlussgrund gilt ferner:
a) die rechtskräftige Verurteilung wegen einer ehrenrührigen strafbaren
Handlung,
b) die Verletzung der besonderen Treuepflichten, welche für eine
Angestellte bzw. einen Angestellten der Partei gelten.

§ 12 Zahlungsverweigerung
Erheblich gegen die Ordnung der Partei im Sinne des § 10 Abs. 1
verstößt insbesondere, wer seinen Pflichten als Mitglied beharrlich
dadurch nicht nachkommt, dass sie bzw. er über einen längeren
Zeitraum trotz Zahlungsfähigkeit und trotz Mahnung ihre bzw. seine
persönlichen monatlichen Mitgliedsbeiträge oder ihre bzw. seine
etwaigen weiteren, satzungsrechtlich festgelegten monatlichen
Beiträge als Amts- oder Mandatsträgerin bzw. -träger der CDU
(Sonderbeiträge) nicht entrichtet.

§ 13 Ordnungsmaßnahmen
(1) Will der Kreisvorstand gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung der
Partei oder gegen ihre Grundsätze oder Ordnung verstoßen hat, kein
Ausschlussverfahren einleiten, so kann er nach Anhörung des Mitgliedes
Ordnungsmaßnahmen treffen.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind:
a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) Enthebung von Parteiämtern,
d) Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit.
(3) Ordnungsmaßnahmen gegen ein Mitglied können auch von einem
Ortsverbandsvorstand beim Kreisvorstand beantragt werden.
(4) Die beschlossene Ordnungsmaßnahme muss schriftlich begründet
werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten im Verhältnis zwischen den Vereinigungen
und ihren Mitgliedern entsprechend.

§ 14 Regelung von Streitigkeiten
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der CDU oder zwischen Mitgliedern
und Parteiorganen, die sich aus ihrer Mitgliedschaft ergeben, sowie
Streitigkeiten zwischen Parteiorganen werden von den Parteigerichten
der CDU nach Maßgabe der Parteigerichtsordnungen entschieden.

Dritter Abschnitt -Organe und Versammlungen

§ 15 Organe

Die Organe des Kreisverbandes sind:
a) der Kreisparteitag,
b) der Kreisvorstand,
c) der geschäftsführende Kreisvorstand,
d) die Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder nach den
Wahlgesetzen (Wahlkreismitgliederversammlung),
e) die Delegiertenversammlung nach denWahlgesetzen
(Wahlkreisdelegiertenversammlung).

§ 16 Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag ist das oberste politische Organ des
Kreisverbandes und hat die Stellung einer Vertreterversammlung im
Sinne von § 9 Abs. 1 Parteiengesetz. Ihm sind grundlegende politische
Festlegungen vorbehalten.
(2) Er setzt sich zusammen aus:
a) den Delegierten der Ortsverbände,
b) den Mitgliedern des Kreisvorstandes.
(3) Die Delegierten werden für höchstens zwei Jahre gewählt. Auf je
angefangene 20 Mitglieder wird eine Delegierte bzw. ein Delegierter
entsandt. Für die Festlegung der Zahl der Delegierten ist die Zahl der
Mitglieder des Ortsverbandes am 31.12. des Kalenderjahres vor der
Neuwahl der Delegierten zugrunde zu legen. Mitglieder, deren
Mitgliedsrechte ruhen, werden nicht mitgezählt.

§ 17 Aufgaben des Kreisparteitages
(1) Der Kreisparteitag entscheidet über alle Angelegenheiten des
Kreisverbandes, sofern diese nicht anderen Organen obliegen.
(2) Aufgaben des Kreisparteitages sind insbesondere:
a) Entscheidung über grundlegende politische Festlegungen,
b) Beschlussfassung über die Satzung,
c) Erlass einer Geschäftsordnung,
d) Entgegennahme der Berichte des Kreisvorstandes, der Vereinigungen
und Arbeitskreise sowie der Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Wahl des Kreisvorstandes und zweier Kassenprüferinnen bzw.
Kassenprüfer für jeweils zwei Jahre. Bewerberinnen bzw. Bewerbern für
das Amt der bzw. des Kreisvorsitzenden ist Gelegenheit zu geben, sich
zuvor in den Mitgliederversammlungen der Ortsverbände vorzustellen.
g) Wahl der Delegierten für die Parteitage und für andere Gremien der
Partei,
h)Wahl des Kreisparteigerichtes,
i) Beschlussfassung über Anträge,
j) Beschlussfassung über die Gründung , Abgrenzung und
Zusammenlegung von Ortsverbänden,
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Kreisverbandes.
(3) Der Kreisparteitag soll mindestens zweimal im Jahr von der bzw. dem
Kreisvorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
(4) Ein Kreisparteitag muss einberufen werden, wenn
a) der Kreisvorstand es beschließt,
b) ein Viertel seiner Mitglieder es schriftlich unter Angabe der zu
behandelnden Punkte beantragt.

§ 18 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus:
a) der bzw. dem Kreisvorsitzenden,
b) 3 Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern,
c) der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister,
d) der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer,
e) einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Landeshauptstadt
Hannover unter Beachtung nachstehender Reihenfolge: Entweder der
Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister, einer der
Bürgermeisterinnen bzw. einem der Bürgermeister oder der bzw. dem
Vorsitzenden der Ratsversammlung, sofern sie bzw. er vom Kreisverband
gestellt wird,
f) einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Region Hannover unter
Beachtung nachstehender Reihenfolge: Entweder der Regionspräsidentin
bzw. dem Regionspräsidenten, einer bzw. einem der stellvertretenden
Regionspräsidentinnen bzw. Regionspräsidenten, der bzw. dem
Vorsitzenden der Regionsversammlung oder der bzw. dem
Fraktionsvorsitzenden, soweit sie bzw. er vom Kreisverband gestellt wird,
g) der bzw. dem Vorsitzenden der CDU Ratsfraktion,
h) der bzw. dem Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft der CDU-Bezirksratsfraktionsvorsitzenden,
i) 13 Beisitzerinnen bzw. Beisitzern.
Jeder Ortsverband sowie jede Vereinigung soll im Kreisvorstand
vertreten sein. Dies kann gleichermaßen durch gewählte Mitglieder oder
Mitglieder kraft Amtes sichergestellt werden.
(2) Der Anteil der gewählten weiblichen Kreisvorstandsmitglieder soll
dem Anteil der weiblichen CDU-Mitglieder des Kreisverbandes
entsprechen, ein Drittel aber nicht unterschreiten. § 15 des Statuts der
Bundes-CDU ist zu beachten.
(3) Die Mandatsträgerinnen bzw. Mandatsträger der CDU im
Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag und im
Niedersächsischen Landtag, die Mitglieder des Bundesvorstandes, des
Landesvorstandes, des Bezirksvorstandes und des Regionsvorstandes
sowie die Vorsitzenden der Ortsverbände und der Vereinigungen auf
Kreisverbandsebene, die dem Kreisverband angehören und nicht
Mitglied des Kreisvorstandes nach Absatz 1 sind, sind zu den Sitzungen
des Kreisvorstandes als Gäste einzuladen.
(4) Scheiden Mitglieder aus dem Kreisvorstand aus, so sollen sie bei dem
nächsten Kreisparteitag durch Neuwahl für die restliche laufende
Amtszeit des Kreisvorstandes ersetzt werden.
(5) Der Kreisvorstand ist von der bzw. dem Kreisvorsitzenden
mindestens vierteljährlich einzuberufen. Der Kreisvorstand ist
unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der stimmberechtigten
Kreisvorstandsmitglieder es schriftlich unter Angabe der zu
behandelnden Punkte beantragt.

§ 19 Aufgaben des Kreisvorstandes
(1) Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und führt seine Geschäfte.
(2) Aufgaben des Kreisvorstandes sind insbesondere:
a) Vorbereitung der Sitzungen des Kreisparteitages und Durchführung
der Beschlüsse,
b) Berichterstattung an den Kreisparteitag über seine politische Arbeit.
Der Kreisvorstand berichtet jährlich über die von seinen Mitgliedern
übernommenen Aufgaben und die Teilnahme an den Sitzungen des
Kreisvorstandes,
c) Beschlussfassung über die Finanzen und Aufstellung einer
Jahresrechnung sowie die Aufstellung vonWahlkampfetats,
d) Verhängung von Ordnungsmaßnahmen,
e) Einleitung von Ausschlussverfahren,
f) Zusammenarbeit mit den CDU-Mitgliedern des Rates, der Regionsversammlung,
des Niedersächsischen Landtages, des Deutschen
Bundestages und des Europäischen Parlaments, soweit sie dem
Kreisverband angehören,
g) Vorbereitung und Durchführung vonWahlen,
h) Vorbereitung der Aufstellung von Bewerberinnen bzw. Bewerbern der
CDU für die Wahlen zur Oberbürgermeisterin bzw. zum
Oberbürgermeister und zum Rat der Landeshauptstadt Hannover, zur
Regionspräsidentin bzw. zum Regionspräsidenten und zur
Regionsversammlung der Region Hannover, zum Niedersächsischen
Landtag, zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament,
i) Mitgliederwerbung und -betreuung,
j) Bestimmung des Sitzes der Geschäftsstelle,
k) Beschlussfassung über Anträge an die Parteitage und
Parteiausschüsse übergeordneter Verbände.
(3) Der Kreisvorstand kann die nachgeordneten Verbände und
Vereinigungen mit der Durchführung bestimmter Aufgaben beauftragen.
(4) Die Mitglieder des Kreisvorstandes können in dessen Auftrag an den
Sitzungen der Organe der nachfolgenden Verbände sowie der im
Kreisverband bestehenden Vereinigungen teilnehmen. Sie sind jederzeit
zu hören.

§ 20 Arbeitskreise
(1) Zur Unterstützung und Beratung des Kreisvorstandes und der
Mandatsträgerinnen bzw. Mandatsträger der CDU im Europäischen
Parlament, im Deutschen Bundestag, im Niedersächsischen Landtag, in
der Regionsversammlung, im Rat und in den Bezirksräten werden vom
Kreisvorstand Arbeitskreise gebildet, denen jedes Mitglied der CDU und
Nichtmitglieder angehören können. Die Arbeitskreise sollen alle
wesentlichen Politikfelder abdecken. Die bzw. der Vorsitzende eines
Arbeitskreises wird vom Kreisvorstand berufen. Jedes Mitglied des
Kreisvorstandes gehört mindestens einem Arbeitskreis an. Es vertritt die
Angelegenheiten des Arbeitskreises zusammen mit dessen Vorsitzenden
bei Bedarf im Kreisvorstand.
(2) Die Mandatsträgerinnen bzw. Mandatsträger der CDU im
Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag, im
Niedersächsischen Landtag, in der Regionsversammlung, im Rat und in
den Bezirksräten unterstützen die Arbeit der Arbeitskreise.
(3) Die bzw. der Vorsitzende erstattet dem geschäftsführenden
Kreisvorstand halbjährlich Bericht über die Arbeit des Arbeitskreises.
(4) Der Kreisvorstand kann die Arbeitskreise mit der Durchführung
bestimmter Aufgaben beauftragen.
§ 21 Geschäftsführender Kreisvorstand
Der geschäftsführende Kreisvorstand setzt sich zusammen aus:
a) der bzw. dem Kreisvorsitzenden,
b) 3 Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern,
c) der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister,
d) der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer,
e) einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Landeshauptstadt
Hannover unter Beachtung nachstehender Reihenfolge: Entweder der
Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister, einem der
Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister oder der bzw. dem
Vorsitzenden der Ratsversammlung, sofern sie bzw. er vom
Kreisverband gestellt wird,
f) einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Region Hannover unter
Beachtung nachstehender Reihenfolge: Entweder der
Regionspräsidentin bzw. dem Regionspräsidenten, einer bzw. einem der
stellvertretenden Regionspräsidentinnen bzw. Regionspräsidenten, der
bzw. dem Vorsitzenden der Regionsversammlung oder der bzw. dem
Fraktionsvorsitzenden soweit sie bzw. er vom Kreisverband gestellt
wird,
g) der bzw. dem Vorsitzenden der CDU Ratsfraktion.
Der Anteil der gewählten weiblichen Mitglieder des geschäftsführenden
Kreisvorstandes soll dem Anteil der weiblichen CDU-Mitglieder des
Kreisverbandes entsprechen, ein Drittel aber nicht unterschreiten. § 15
des Statuts der Bundes-CDU ist zu beachten.

§ 22 Aufgaben des geschäftsführenden Kreisvorstandes
(1) Der geschäftsführende Kreisvorstand erledigt die laufenden und
dringlichen Geschäfte des Kreisverbandes.
(2) Aufgaben des geschäftsführenden Kreisvorstandes sind
insbesondere:
a) Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kreisvorstandes,
b) Koordinierung der Arbeit der Ortsverbände,
c) Einhaltung und Durchführung der Richtlinien und Beschlüsse der
oberen Parteiorgane,
d) Durchführung der öffentlichen Mitgliederversammlungen zur
Diskussion politischer Grundsatz- und Tagesfragen,
e) Entscheidung über Mitgliedschaften gemäß § 4,
f) Einstellung der Kreisgeschäftsführerin bzw. des Kreisgeschäftsführers
auf Vorschlag der bzw. des Kreisvorsitzenden.
(3) In Eilfällen kann der geschäftsführende Vorstand zur Abwendung
eines politischen oder sonstigen Schadens Maßnahmen treffen oder
Beschlüsse fassen, die nach § 19 Abs. 2 dem Kreisvorstand vorbehalten
sind. Die bzw. der Kreisvorsitzende hat hierüber den Kreisvorstand auf
der nächsten Sitzung zu unterrichten und dessen Zustimmung
einzuholen.
(4) Der geschäftsführende Kreisvorstand verteilt durch Beschluss die
Verantwortung für
- die Fragen der Mitgliederwerbung und -betreuung,
- politische Veranstaltungen,
- unterhaltende oder sportliche Veranstaltungen,
- Einrichtung und Arbeit der Arbeitskreise,
- Öffentlichkeitsarbeit
auf seine Kreisvorstandsmitglieder und teilt die Aufgabenverteilung den
Mitgliedern des Kreisverbandes mit.

§ 23 Aufgaben der bzw. des Kreisvorsitzenden
(1) Die bzw. der Kreisvorsitzende hat die Interessen des Kreisverbandes
in der Öffentlichkeit wahrzunehmen und ist befugt, für den
Kreisverband politische Erklärungen abzugeben.
(2) Aufgaben der bzw. des Kreisvorsitzenden sind insbesondere:
a) Überwachung der Geschäftsführung,
b) Einberufung des geschäftsführenden Kreisvorstandes, des
Kreisvorstandes, des Kreisverbandes und des Kreisparteitages sowie der
Versammlungen von wahlberechtigten Mitgliedern oder
Delegiertenversammlungen nach den Wahlgesetzen und Aufstellung
der jeweiligen Tagesordnung,
c) Einberufung zur konstituierenden Sitzung der Ratsfraktion bzw. der
einzelnen Bezirksratsfraktionen sowie die Leitung der Wahl der bzw. des
jeweiligen Fraktionsvorsitzenden,
d) Neuaufnahme von Mitgliedern.
(3) Die bzw. der Kreisvorsitzende und ein weiteres Mitglied des
Kreisvorstandes vertreten den Kreisverband gerichtlich und
außergerichtlich.

§ 24 Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder nach dem
Wahlgesetz (Wahlkreismitgliederversammlung)
(1) Die Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder in einem
Bundestags-, Landtagswahlkreis oder den Wahlbereichen und
Wahlgebieten zu den Kommunalwahlen wird von der bzw. dem
Kreisvorsitzenden einberufen und von ihr bzw. ihm oder einem ihrer
bzw. seiner Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter oder einem vom
Kreisvorstand damit beauftragten Vorstandsmitglied geleitet
(Versammlungsleiterin bzw. Versammlungsleiter). Die
Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter hat für eine
Protokollführerin bzw. einen Protokollführer zu sorgen.
(2) Jedes Mitglied der Versammlung sowie der Kreisvorstand sind
berechtigt, Bewerberinnen bzw. Bewerber für die Wahl vorzuschlagen.


§ 25 Vertreterversammlung nach demWahlgesetz
(Wahlkreisdelegiertenversammlung)
(1) In die Vertreterversammlung nach den Wahlgesetzen wird auf je
angefangene 25 wahlberechtigte Mitglieder eine Delegierte bzw. ein
Delegierter entsandt.
(2) Vertreterversammlungen für die Aufstellung von Bewerberinnen bzw.
Bewerbern für die Bundestags-, Landtagswahl oder die Wahlbereiche
und Wahlgebiete zu den Kommunalwahlen werden von der bzw. dem
Kreisvorsitzenden einberufen und von ihr bzw. ihm oder einer ihrer bzw.
einem seiner Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter geleitet
(Versammlungsleiterin bzw. Versammlungsleiter). § 24 Abs. 2 gilt
entsprechend.
(3) Die Delegierten für die einheitliche Vertreterversammlung des
Kreisverbandes zur Aufstellung der Bewerberinnen bzw. Bewerber für die
Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen werden von den
wahlberechtigten Mitgliedern entsprechend der Verfahrensordnung für
die Aufstellung der Bewerberinnen bzw. Bewerber für die jeweiligen
Vertretungskörperschaften der CDU in Niedersachsen gewählt.
(4) Die Bewerberinnen bzw. Bewerber für Bezirksratswahlen werden von
den wahlberechtigten Mitgliedern des jeweiligen Wahlgebietes
aufgestellt.
(5) Ob für die Aufstellung der Bewerberinnen bzw. Bewerber für die
Bundestags-, Landtagswahl oder die Kommunalwahlen das Verfahren der
Aufstellung im Wahlkreis oder durch eine einheitliche
Vertreterversammlung des Kreisverbandes eingeleitet werden soll, hat
der Kreisvorstand zu entscheiden.

§ 26 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitglieder des Kreisverbandes werden von der bzw. dem
Kreisvorsitzenden jährlich mindestens einmal zu wichtigen aktuellen
politischen Entscheidungen zu einer Mitgliederversammlung
einberufen. Die Tagesordnung kann auch vorsehen, dass die dem
Kreisverband angehörenden Bundestags- und Landtagsabgeordneten
sowie die Mitglieder der Ratsfraktion und der Region Hannover der
Mitgliederversammlung über ihre Arbeit berichten.
(2) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss neben der
allgemeinen Aussprache auch die Möglichkeit vorsehen, zu anderen
Angelegenheiten Anregungen, Fragen und Kritik vorzubringen, und
hierfür hinreichend Zeit einzuräumen. An der Mitgliederversammlung
können auch Nichtmitglieder als Gäste teilnehmen.
(3) Die Mitgliederversammlung nominiert die Kandidatin bzw. den
Kandidaten der CDU für die Wahl der Oberbürgermeisterin bzw. des
Oberbürgermeisters, nachdem sich die Bewerberinnen bzw. Bewerber in
den Mitgliederversammlungen der Ortsverbände vorgestellt haben. Die
Nominierung erfolgt vor Beginn des Verfahrens zur Aufstellung der
Kommunalwahlkandidatinnen bzw. -kandidaten.

Vierter Abschnitt – Kreisparteigericht

§ 27 Kreisparteigericht

(1) Das Kreisparteigericht besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden und
zwei Mitgliedern. Außerdem sind drei Stellvertreterinnen bzw.
Stellvertreter zu wählen. Die bzw. der Vorsitzende und ihre Vertreterin
bzw. ihr Vertreter bzw. seine Vertreterin bzw. sein Vertreter müssen die
Befähigung zum Richteramt besitzen. Die Mitglieder des
Kreisparteigerichts dürfen nicht
- Mitglied des Parteivorstandes,
- Mitglied eines anderen Parteigerichts sein und
- in einem Dienstverhältnis zur Partei stehen.
Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie müssen
Mitglied der CDU sein und werden für höchstens 4 Jahre gewählt;
Wiederwahl ist zulässig.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Parteigerichtsordnung,
insbesondere hinsichtlich der Verfahrensvorschriften und der
Rechtsmittel.

Fünfter Abschnitt – Ortsverbände

§ 28 Gliederung inOrtsverbände

Das Gebiet des Kreisverbandes ist in Ortsverbände gegliedert. Die
Eigenart der in einem Ortsverband liegenden Stadtteile im Gebiet der
Landeshauptstadt Hannover ist zu erhalten und zu fördern.
Alle organisatorischen oder politischen Maßnahmen des Ortsverbandes
von grundsätzlicher Bedeutung sind in Abstimmung mit dem
Kreisvorstand vorzunehmen.

§ 29 Organe desOrtsverbandes
Organe des Ortsverbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Ortsverbandsvorstand.

§ 30 Mitgliederversammlung des Ortsverbandes
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle die Interessen des
Ortsverbandes berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher
Bedeutung.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Entgegennahme des Berichtes des Ortsverbandsvorstandes über
seine Arbeit und Beratung,
b) Entlastung des Ortsverbandsvorstandes,
c) Wahl des Ortsverbandsvorstandes sowie zweier Kassenprüferinnen
bzw. Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren,
d)Wahl der Delegierten für den Kreisparteitag.

§ 31 Ortsverbandsvorstand
(1) Der Ortsverbandsvorstand setzt sich zusammen aus:
a) der bzw. dem Vorsitzenden,
b) mindestens einer Stellvertreterin bzw. einem Stellvertreter und
höchstens soviel Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern, wie in dem
betreffenden Ortsverband aktuelle Stadtteile zusammengefasst sind.
Wird nur eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter gewählt, darf diese
bzw. dieser für den Fall, dass die bzw. der Vorsitzende seinen Wohnsitz
im Gebiet des Ortsverbandes hat, nicht in demselben Stadtteil wie die
Vorsitzende bzw. der Vorsitzende ihren bzw. seinen Hauptwohnsitz
haben. Von der auf diese Weise zu bestimmenden Zahl der
stellvertretenden Vorsitzenden kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung abgewichen werden. Ist ein Stadtteil eines
Ortsverbandes nicht durch eine stellvertretende Vorsitzende bzw. einen
stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, soll der betreffende Stadtteil
im Vorstand des Ortsverbandes wenigstens durch ein sonstiges
gewähltes Mitglied vertreten sein,
c) der Kassiererin bzw. dem Kassierer,
d) der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer,
e) drei bis fünfzehn Beisitzerinnen bzw. Beisitzern,
f) der bzw. dem Vorsitzenden der Bezirksratsfraktion,
g) der Bezirksbürgermeisterin bzw. dem Bezirksbürgermeister, soweit
sie bzw. er von der CDU gestellt wird.
Erstreckt sich der Stadtbezirk über das Gebiet mehrerer Ortsverbände,
dann gehören die Mitglieder zu f) und g) dem Vorstand des
Ortsverbandes an, in dem sie Mitglied sind oder in dessen Gebiet sie
wohnen.
Der Anteil der nicht gewählten Mitglieder darf ein Fünftel der
Gesamtzahl der Mitglieder des Ortsverbandsvorstandes nicht
übersteigen; erforderlichenfalls entfällt das Mitglied nach Absatz 1
Buchstabe g).
(2) Scheiden Mitglieder des Ortsverbandsvorstandes aus, so soll die
Mitgliederversammlung sie innerhalb einer Frist von drei Monaten durch
Nachwahl für die restliche laufende Amtszeit des
Ortsverbandsvorstandes ersetzen. Handelt es sich bei den scheidenden
Mitgliedern des Ortsverbandsvorstandes um Beisitzer, so soll die
Nachwahl erst dann erfolgen, wenn die Zahl der Beisitzer unter die
Mindestzahl von drei Beisitzern sinkt.
(3) Die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger der CDU im
Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag, im
Niedersächsischen Landtag, der Region Hannover und im Rat, die
Mitglieder des Bundesvorstandes, des Landesvorstandes, des
Bezirksvorstandes, des Regionsvorstandes und des Kreisvorstandes der
CDU sowie die Vorsitzenden der Vereinigungen auf Kreis- und
Ortsverbandsebene, die dem Ortsverband angehören und nicht Mitglied
des Ortsverbandsvorstandes nach Absatz (1) sind, sind zu den Sitzungen
des Ortsverbandsvorstandes als Gäste einzuladen.
(4) Der Anteil der weiblichen Ortsverbandsvorstandsmitglieder soll
mindestens dem Anteil der weiblichen CDU-Mitglieder des
Ortsverbandes entsprechen.

§ 32 Aufgaben desOrtsverbandsvorstandes
(1) Der Ortsverbandsvorstand leitet den Ortsverband. Die bzw. der
Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden führen die
laufenden Geschäfte, soweit erforderlich, im Zusammenwirken mit der
Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und der Kassiererin bzw. dem
Kassierer.
(2) Sie sollen mindestens in jedem Vierteljahr eine Veranstaltung, zu der
alle Mitglieder eingeladen werden und eine Vorstandssitzung
durchführen. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen,
wenn der geschäftsführende Kreisvorstand es verlangt oder ein Fünftel
der Mitglieder des Ortsverbandes es unter Angabe der zu behandelnden
Punkte schriftlich beantragt.
(3) Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer führt das Protokoll und
unterstützt den Ortsverbandsvorstand bei der Erledigung des
Schriftverkehrs.
(4) Die Kassiererin bzw. der Kassierer ist für das Kassenwesen des
Ortsverbandes verantwortlich.
(5) Der Ortsverbandsvorstand verteilt durch Beschluss die
Verantwortung für
- die Fragen der Mitgliederwerbung und -betreuung,
- politische Veranstaltungen,
- unterhaltende oder sportliche Veranstaltungen,
-Zielgruppenarbeit,
-Öffentlichkeitsarbeit
- Stadtteilarbeit (Stadtteilbeauftragte(r))
auf seine Vorstandsmitglieder und teilt die Aufgabenverteilung den
Mitgliedern des Ortsverbandes mit.

Sechster Abschnitt – Vereinigungen

§ 33 Vereinigungen

(1) Der Kreisverband hat folgende Vereinigungen:
a) Junge Union (JU),
b) Frauen-Union (FU),
c) Senioren-Union (SU),
d) Christlich-Demokratische Arbeitnehmerschaft (CDA),
e) Kommunalpolitische Vereinigung (KPV),
f) Mittelstandsvereinigung (MIT),
g) Ost- und Mitteldeutsche Vereinigung (OMV).
(2) Die Vereinigungen sind organisatorische Zusammenschlüsse von
Personen mit dem Ziel, das Gedankengut der CDU in ihren
Wirkungskreisen zu vertreten und zu verbreiten sowie die besonderen
Anliegen der von ihnen repräsentierten Gruppen in der Politik der CDU
zu wahren.
(3) Die bzw. der Vorsitzende einer Vereinigung muss Mitglied der CDU
sein.
(4) Die Vereinigungen können durch Satzung regeln, dass auch sach- und
fachkundige Nichtmitglieder mitarbeiten können.

Siebenter Abschnitt – Verfahrensvorschriften

§ 34 Beschlussfähigkeit

(1) Die Organe der Partei sind ordnungsgemäß einberufen, wenn sie
mindestens eine Woche (satzungsgemäß) vorher mit Angabe der
Tagesordnung einberufen worden sind. Die Ladungsfrist beginnt einen
Tag nach Aufgabe zur Post (Poststempel). Der Versand einer Einladung
auf elektronischem Wege (E-Mail) steht dem Postweg gleich, sofern das
stimmberechtigte Mitglied vorher schriftlich darin eingewilligt hat.
Mitgliederversammlungen der Ortsverbände und Versammlungen der
wahlberechtigten Mitglieder nach den Wahlgesetzen sind in jedem Fall
beschlussfähig. Die übrigen Organe sind beschlussfähig, wenn mehr als
die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(2) Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlussfähigkeit durch die
bzw. den Vorsitzenden oder die Versammlungsleiterin bzw. den
Versammlungsleiter festzustellen.
(3) Bei Beschlussunfähigkeit hat die bzw. der Vorsitzende oder die
Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter die Sitzung sofort
aufzuheben und die Zeit und die Tagesordnung für die nächste Sitzung
zu verkünden. Sie bzw. er ist dabei an die Form und Frist für die
Einberufung des Organs nicht gebunden. Die Sitzung ist dann in jedem
Fall beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit während der Sitzung bei einer
Abstimmung oder Wahl, so wird bei der nächsten Sitzung erneut
abgestimmt oder gewählt. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen
zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit.
(5) In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist für die Einberufung eines
Organs des Kreisverbandes und seiner Untergliederungen auf drei Tage
verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.

§ 35 Erforderliche Mehrheiten
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen für die
Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung
der Mehrheit.
(2) Für Satzungsänderungen ist die absolute Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. Für den Auflösungsbeschluss des
Kreisverbandes ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
stimmberechtigten Mitglieder des Kreisparteitages notwendig.

§ 36 Abstimmungsarten
(1) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder durch hochgehobene
Stimmkarte; es sei denn, dass ein Viertel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung verlangt oder
geheime Abstimmung nach Gesetz oder Satzung erfolgen muss.
(2) Bei der Abstimmung darf jedes stimmberechtigte Mitglied erklären,
dass es sich der Abstimmung enthält.

§ 37 Wahlen
(1) Die Wahlen der Mitglieder für Organe der Partei auf allen Ebenen
sowie von Bewerberinnen bzw. Bewerbern für Wahlen sind geheim und
erfolgen durch Stimmzettel. Bei allen übrigen Wahlen kann offen
abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen keinWiderspruch erhebt.
(2) Sind in einem Wahlgang für ein Organ der Funktion nach mehrere
Personen zu wählen (z.B. Beisitzerinnen bzw. Beisitzer im Vorstand), so
erfolgt die Wahl durch ein auf dem Stimmzettel hinter dem Namen einer
Kandidatin bzw. eines Kandidaten gesetztes Kreuz. Der jeweilige
Stimmzettel muss die Namen aller vorgeschlagenen Kandidatinnen bzw.
Kandidaten enthalten. Stimmzettel, auf denen nicht mindestens die
Hälfte bei der Wahl der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter, bzw. drei
Viertel bei der Wahl der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer der Zahl der zu
wählenden Kandidatinnen bzw. Kandidaten angekreuzt sind, sind
ungültig.
(3) Bei allen Wahlen ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Eine Stimmenthaltung zählt nicht als abgegebene Stimme.
(4) Soweit die erforderliche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht
wird, findet eine Stichwahl unter den nicht gewählten Kandidatinnen
bzw. Kandidaten mit den nächst niedrigen Stimmenzahlen statt. In die
Stichwahl kommen jeweils bis zu 50% Kandidatinnen bzw. Kandidaten
mehr als noch Sitze zu besetzen sind. Entfallen auf die letzte Stelle in der
Reihenfolge der Stimmenzahlen zwei oder mehrere Kandidatinnen bzw.
Kandidaten mit gleich vielen Stimmen, so werden alle diese
Kandidatinnen bzw. Kandidaten in die Stichwahl mit einbezogen. Ist eine
Entscheidung zwischen zwei Kandidatinnen bzw. Kandidaten mit gleicher
Stimmenzahl erforderlich, so findet ebenfalls eine Stichwahl statt.
(5) Sollte nach einer Stichwahl keine Kandidatin bzw. kein Kandidat die
erforderliche Mehrheit haben, so folgt ein weiterer Wahlgang, bei dem
die Kandidatinnen bzw. Kandidaten mit den meisten Stimmen gewählt
sind. Ergibt sich auch nach diesem Wahlgang Stimmengleichheit, so
entscheidet das Los zwischen allen Kandidatinnen bzw. Kandidaten mit
gleicher Stimmenzahl.
(6) Erhalten mehr Kandidatinnen bzw. Kandidaten die Mehrheit der
abgegeben gültigen Stimmen als Sitze zu vergeben sind, so sind die
Kandidatinnen bzw. Kandidaten mit den höheren Stimmenzahlen in der
Reihenfolge nach Stimmenzahlen gewählt.
(8) Die Organe des Kreisverbandes und die Ortsverbandsvorstände
sollen in ihrer Zusammensetzung die Vielfalt der sozialen Gruppen und
die Generationen widerspiegeln. Bei Vorstands- und Delegiertenwahlen
sollen Frauen entsprechend ihrem Anteil an der Mitgliedschaft
berücksichtigt werden.
(9) Bei Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sollen Frauen
mindestens entsprechend ihrem jeweiligen Mitgliedsanteil aufgestellt
und auf aussichtsreichen Listenplätzen abgesichert werden.

§ 38 Finanzierung des Kreisverbandes
(1) Die Aufwendungen der CDU werden durch ordentliche und
außerordentliche Beiträge, durch Einnahmen und Zuwendungen
gedeckt (§ 2 Finanzordnung der Niedersachsen CDU).
(2) Jedes Mitglied hat sich in seinem Aufnahmeantrag zur Zahlung des
in der Beitragsordnung der Bundespartei festgelegten regelmäßigen
Mitgliedsbeitrages zu verpflichten. Die Beitragshöhe ergibt sich im
Einzelnen aus den von der Bundespartei beschlossenen Richtwerten zur
Selbsteinschätzung.
Im CDU Kreisverband gilt in Ergänzung der Bundesbeitragsordnung
folgende Regelung: Der monatliche Mindestbeitrag beträgt € 5,00,
wobei als Regelfall und bis auf Widerspruch, einem monatlichen
Bruttoeinkommen von € 1.001,00 entsprechend, von einem
monatlichen Mindestbeitrag von € 10,00 ausgegangen wird. Für
Schülerinnen bzw. Schüler, Studentinnen bzw. Studenten,
Bundeswehrsoldaten im Wehrdienst, Zivildienstleistende,
Auszubildende, Arbeitslose und Mitglieder mit geringem Einkommen
(bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen von €750,00) beträgt der
Mindestbeitrag € 3,00. In besonderen Fällen kann auf Antrag der
Beitrag des Mitgliedes vom Kreisverband ermäßigt, gestundet oder
erlassen werden. Beiträge sind bis zum Ersten eines jeden Monats im
Voraus fällig. Sie sollen nach Möglichkeit viertel- oder halbjährlich
gezahlt werden. Sie sind Bringschulden.
(3) Mandats- oder Amtsträgerinnen bzw. Mandats- oder Amtsträger, die
ihr Mandat oder Amt durch Wahl oder auf Vorschlag der CDU erhalten
haben, führen einen vom Kreisvorstand zu beschließenden v. H. Satz der
erhaltenen Aufwandsentschädigungen bzw. Sitzungs- und Tagegelder
unverzüglich nach Erhalt an den Kreisverband als Sonderbeiträge ab.
(4) Spenden fließen dem Kreisverband zu, soweit die Spenderinnen oder
Spender nichts anderes bestimmen oder vom Kreisverband eine andere
Verteilung beschlossen wird.
(5) Alle Einnahmen im Sinne des § 26 des Parteiengesetzes sind dem
Kreisverband zuzuführen. Sachleistungen sind zu melden.
(6) Die Ortsverbände erhalten für ihre Arbeit eine Zuwendung vom
Kreisverband, deren Höhe vom Kreisvorstand im Rahmen eines
Finanzplanes festgelegt wird. Dies gilt auch für die etwaige Beteiligung
von Ortsverbänden an Beitragseinnahmen.
(7) Die Einzelheiten regelt die Finanzordnung der Niedersachsen CDU.

Achter Abschnitt – Sonstige Bestimmungen

§ 39 Übergangsvorschrift
Bis zur turnusmäßigen Neuwahl der Delegierten des Kreisparteitages
bleibt der Kreisparteitag, ungeachtet der beschlossenen
Satzungsänderungen, in seiner jetzigen Zusammensetzung im Amt.

§ 40 Inkrafttreten
Diese Satzung ist auf dem Kreisparteitag am 21.03.87 beschlossen
worden, ergänzt und geändert auf den Kreisparteitagen am 25.06.94,
10.09.94, 27.02.99, 08.06.02, 20.11.04 und 29.10.08. Die Fassung vom
29.10.08 tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die bisherigen Fassungen
der Satzung werden hiermit aufgehoben.


CDU Kreisverband Hannover-Stadt
Geschäftsordnung


Geschäftsordnung der Christlich-Demokratischen Union
Deutschlands (CDU) Kreisverband Hannover-Stadt

§ 1 Geltungsbereich
Die nachstehende Geschäftsordnung der Christlich-Demokratischen
Union Deutschlands gilt für den Kreisverband Hannover-Stadt. Sie
regelt den Versammlungsablauf der Organe des Kreisverbandes sowie
seiner Untergliederungen und Vereinigungen, sofern nicht bereits durch
die Satzung oder andere übergeordnete Rechtsvorschriften eigene
Regelungen getroffen sind.
Aufgaben der Versammlungsleitung

§ 2 Versammlungsleitung
Die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter ist in der Regel
die bzw. der Vorsitzende des Gremiums, das zu einer Sitzung
zusammengetreten ist oder – im Verhinderungsfall – ihre Vertreterin
bzw. ihr Vertreter bzw. seine Vertreterin bzw. sein Vertreter.
Kreisparteitage und Mitgliederversammlungen des Kreisverbandes
werden in der Regel durch ein Tagungspräsidium geleitet. Dieses
besteht in der Regel aus der bzw. dem Vorsitzenden und zwei
Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern.

§ 3 Eröffnung,Hausrecht
Die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter eröffnet, leitet
und schließt die Sitzung. Ihr bzw. ihm steht das Hausrecht im
Sitzungssaal zu.

§ 4 Tagesordnung
Die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter gibt nach der
Sitzungseröffnung die Tagesordnung bekannt und verfährt nach dieser,
wenn die Versammlungsmehrheit zustimmt.

§ 5 Rederecht, Rednerzahl und Redezeit
Redeberechtigt ist jedes Mitglied des jeweiligen Gremiums. Die
Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter kann auch Gästen
das Wort erteilen.
Die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter kann – soweit
der Fortgang der Beratungen dies erfordert – die Aussprache über
einzelne Anträge abkürzen, indem sie bzw. er die Zahl der Rednerinnen
bzw. Redner begrenzt. Dabei sollen in der Regel ebenso viele
Sprecherinnen bzw. Sprecher für wie gegen einen Antrag zu Wort
kommen.
Auch bei einer Begrenzung der Zahl der jeweiligen Rednerinnen bzw.
Redner ist der bzw. dem Vorsitzenden und der jeweiligen Sprecherin
bzw. dem jeweiligen Sprecher der Antragskommission jederzeit das Wort
zu erteilen.
Die Redezeit kann von der Versammlungsleiterin bzw. vom
Versammlungsleiter bis auf fünf Minuten, bei Stellungnahmen zu
Geschäftsordnungsanträgen bis auf drei Minuten begrenzt werden. Bei
einer allgemeinen Begrenzung der Redezeit kann die
Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter für grundsätzliche
Ausführungen zu geschlossenen Sachgebieten eine Redezeit bis zum
Doppelten der allgemeinen Redezeit zulassen.

§ 6 Rednerliste
Die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter nimmt die
Wortmeldungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten in der
Reihenfolge ihres Eingangs in eine Rednerliste auf und erteilt in der
Regel in dieser Reihenfolge das Wort. Sie bzw. er erteilt
Vorstandsmitgliedern des jeweiligen Gremiums das Wort zur direkten
Erwiderung außerhalb der Reihenfolge. Sie bzw. er schließt mit
Zustimmung der Versammlungsmehrheit die Rednerliste.

§ 7 Ordnung in der Versammlung
Die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter kann
Rednerinnen bzw. Redner, die vom Beratungsgegenstand abschweifen,
zur Sache verweisen. Sie bzw. er kann Sitzungsteilnehmerinnen bzw.
Sitzungsteilnehmer, welche die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen,
sie notfalls von den weiteren Sitzungen ausschließen. Die
Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter kann Rednerinnen
bzw. Rednern, die in derselben Rede dreimal zur Sache verwiesen oder
zweimal zur Ordnung gerufen wurden, das Wort entziehen. Ist einer
Rednerin bzw. einem Redner das Wort entzogen, so kann sie bzw. er es
zum gleichen Beratungsgegenstand nicht wieder erhalten. Entsteht
störende Unruhe, die den Fortgang der Beratungen in Frage stellt, so
kann die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter die
Sitzung unterbrechen.

§ 8 Persönliche Bemerkung
Die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter erteilt das Wort
zur persönlichen Bemerkung erst am Schluss der Debatte eines
Beratungsgegenstandes.

§ 9 Schluss der Debatte
Die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter schließt die
Debatte über einen Beratungsgegenstand, wenn die Rednerliste
erschöpft ist oder wenn die Versammlung einen Antrag auf Schluss der
Debatte angenommen hat.

§ 10 Kandidatenliste
Die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter nimmt vor
Wahlen die Vorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs in eine
Kandidatenliste auf. Sie bzw. er schließt mit Zustimmung der
Versammlungsmehrheit die Kandidatenliste und befragt die
Kandidatinnen bzw. Kandidaten der Reihe nach, ob sie die Kandidatur
annehmen.
Bei Vorstandswahlen bittet die Versammlungsleiterin bzw. der
Versammlungsleiter die Kandidatinnen bzw. Kandidaten, sich unter
Angabe darüber vorzustellen,
- ob und wie lange sie bereits Mitglied des betreffenden Vorstandes
sind,
- welche Mandate, Partei- und Vereinigungsämter sie innehaben und
- in welchem Aufgabengebiet sie sich im Vorstand betätigen wollen.
Die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter weist vor der
Wahl des Vorstandes oder von Delegierten darauf hin, dass der Anteil
der gewählten Frauen dem Anteil der Frauen in der Mitgliedschaft
entsprechen sollte. § 15 des Bundesstatuts ist zu beachten.
Anträge und Beschlussfassung

§ 11 Antragsrechte
Die Mitglieder, Organe, Ortsverbände, Vereinigungen des
Kreisverbandes haben das Recht, Anträge zu stellen.

§ 12 Anträge, Änderungsanträge, Dringlichkeit
Anträge an die jeweilige Versammlung sind schriftlich innerhalb einer
mit der Einladung bestimmten Frist dem jeweiligen Vorstand zuzuleiten.
Zusatz- und Änderungsanträge können jederzeit bis zum Schluss der
Debatte über den Antrag gestellt werden. Dringlichkeitsanträge können
nur beraten werden, wenn ¼ der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder den Antrag schriftlich unterstützen.

§ 13 Behandlung der Anträge
Alle Anträge werden, sobald sie von der Versammlungsleiterin bzw. von
dem Versammlungsleiter zur Beratung aufgerufen sind, zunächst
begründet. Dabei kann die Antragskommission vorschlagen, dass
mehrere Anträge gemeinsam behandelt, begründet, beraten und
abgestimmt werden.

§ 14 Reihenfolge bei Sachabstimmungen
Über die Sachanträge ist in folgender Reihenfolge abzustimmen:
1. Weitergehende Anträge, bei deren Annahme die Hauptanträge und
alle dazugehörenden Anträge entfallen,
2. Änderungs- und Ergänzungsanträge,
3. Hauptanträge.

§ 15 Ausführungen und Abstimmungen zur Geschäftsordnung
Anträge zur Geschäftsordnung betreffen den Versammlungsablauf.
Dazu gehören insbesondere Anträge
1. auf Übergang zur Tagesordnung (Behandlung des nächsten TOP),
2. auf Schluss der Rednerliste,
3. auf Schluss der Debatte,
4. auf Begrenzung der Redezeit,
5. auf Personalbefragung,
6. auf Personaldebatte,
7. auf Vertagung des Beratungsthemas,
8. auf Verweisung des Beratungsthemas an Arbeitskreise,
9. Nichtmitgliedern in der Versammlung das Wort zu erteilen,
10. auf Schluss der Sitzung.
Anträge zur Geschäftsordnung sind zu begründen. Eine Gegenrede ist
möglich. Erfolgt keine Gegenrede, gilt der Antrag als angenommen.
Anträge zur Geschäftsordnung gehen Wortmeldungen zur Sache vor.
Sie können bis zur Abstimmung gestellt werden. Wer zur Sache
gesprochen hat, kann keine Anträge zur Geschäftsordnung stellen.
Sonstige Bestimmungen

§ 16 Öffentlichkeitsgrundsatz
Der Kreisparteitag tagt grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag von einem
Zehntel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder oder auf Antrag
des Kreisvorstandes, können mit der Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen Öffentlichkeit und Presse für bestimmte
Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden.

§ 17 Zeitpunkt, Ort, vorläufige Tagesordnung
Zeitpunkt, Ort und vorläufige Tagesordnung des Kreisparteitages und
der Mitgliederversammlungen der Ortsverbände nach § 30 der Satzung
des Kreisverbandes bestimmt die bzw. der jeweilige Vorsitzende.

§ 18 Einberufung, Terminbekanntgabe, Formund Frist
Die Einberufung, Terminbekanntgabe, Form und Frist der Einberufung
richten sich nach § 34 der Satzung des Kreisverbandes.

§ 19 Mandatsprüfungs- und Stimmzählkommission
Die Versammlungen wählen auf Vorschlag der Versammlungsleiterin
bzw. des Versammlungsleiters eine dreiköpfige
Mandatsprüfungskommission, die aufgrund der Unterlagen des
Tagungsbüros die Anwesenheit der stimmberechtigten Mitglieder
fortlaufend feststellt. Auf Vorschlag der Versammlungsleiterin bzw. des
Versammlungsleiters wählen die Mitglieder der Versammlung eine
Stimmzählkommission, die bei allen schriftlichen, insbesondere
geheimen Abstimmungen und Wahlen die Stimmen auszählt und das
Ergebnis feststellt. Die Versammlung kann die von der
Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter vorgeschlagene
Stimmzählkommission um weitere Mitglieder ergänzen.

§ 20 Antragskommission
Der Vorstand kann – falls erforderlich – eine Antragskommission
bestellen, die alle vorliegenden Anträge berät und den Versammlungen
Empfehlungen für die Behandlung der Anträge gibt. Die
Antragskommission ist berechtigt, Änderungs- und Ergänzungsanträge
zu Anträgen, die den Versammlungen vorliegen, zu stellen. Sie kann auch
mehrere vorliegende Anträge zu gleichem Gegenstand in einen eigenen
Antrag zusammenfassen.
Die Antragskommission unterrichtet bei der Begründung ihrer
Empfehlungen und Anträge darüber, wenn in der Antragskommission
wesentlich abweichende Auffassungen bestehen.
Die Versammlung kann die vom Vorstand bestellte Antragskommission
um weitere Mitglieder ergänzen.

§ 21 Änderungen
Für Änderungen der Geschäftsordnung ist die Mehrheit der nach der
Satzung stimmberechtigten Mitglieder des Kreisparteitages notwendig.

§ 22 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung ist auf dem Kreisparteitag vom 20.11.2004
beschlossenworden. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 


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